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In diesem Artikel möchten wir Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Verkauf einer GmbH vorstellen und darlegen, warum aus Verkäufersicht der Share Deal dem Asset Deal in der Regel vorzuziehen ist. Dafür erklären wir Ihnen zunächst was sich hinter den vorher genannten englischen Begriffen verbirgt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen dafür gelten und welche steuerlichen Auswirkungen bzw. Vor- oder Nachteile die jeweilige Transaktionsform für den Verkäufer der GmbH hat.
Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel oder zum Thema Unternehmensverkauf, Unternehmenskauf oder Unternehmensbewertung haben, dann kontaktieren Sie uns doch ganz unverbindlich. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen sehr gerne. Unsere Kontaktdaten finden Sie oben nach klicken des „Kontakt-Buttons“ oder unten in der Fußzeile
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nachdem sie vor mehr als 100 Jahren gesetzlich eingeführt wurde, die mit Abstand am häufigsten verwendete Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. Demnach existierten laut Statista im Jahre 2018 etwa 662.773 GmbHs. Auch bei den Neugründungen zählt die GmbH zu den beliebtesten und mit einem Anteil von etwa 40% zu der am Häufigsten gewählten Gesellschaftsform.
Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass wir als Berater bei unseren Verkaufsmandaten insbesondere damit beauftragt werden, den Eigentümer bzw. die Eigentümer beim Verkauf einer GmbH zu unterstützen.
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften und stellt eine juristische Person des Privatrechts dar. Sie verfügt somit über eine eigene Rechtsfähigkeit bzw. ist selbst Inhaber von Rechten und Pflichten. Die Erweiterung im Namen „mit beschränkter Haftung“ macht deutlich, dass bei der GmbH die Gesellschafter prinzipiell nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Die Haftung ist auf die Kapitaleinlage, sprich auf das Vermögen der GmbH selbst beschränkt. Daher rührt primär auch die Beliebtheit für diese Rechtsform.
Die GmbH hat mindestens einen Gesellschafter, der alle Anteile hält oder es existieren mehrere Gesellschafter, die jeweils gleichgroße oder verschieden große Anteile am Stammkapital besitzen. Gesellschafter können neben einer natürlichen Person auch weitere natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen, sowie rechtsfähige Gesellschaften. Dazu zählen beispielsweise die Rechtsformen der OHG, der KG oder der GbR.
Die jeweiligen Gesellschafter können Ihre Anteile grundsätzlich frei veräußern, allerdings ist hier die Unternehmenssatzung und noch mehr der Gesellschaftervertrag als zentrales Element heranzuziehen, in dem unter Umständen Bestimmungen zum Verkauf bzw. zum Vorkaufsrecht durch die übrigen Gesellschafter existieren. Gegebenenfalls kann der Verkauf lediglich mit der Einwilligung der anderen Gesellschafter erfolgen oder ein Verkauf an Dritte ist laut Gesellschaftervertrag ausgeschlossen. Studieren Sie daher vor dem Start des Verkaufsprozesses den Gesellschaftervertrag und klären Sie unbedingt die Regelungen im Falle eines Verkaufes der GmbH, andernfalls kann der Verkauf der GmbH-Anteile unwirksam sein .
Ob der Verkauf notariell beurkundet werden muss, hängt primär davon ab welche Transaktionsform man wählt. Hierzu gibt es beim Verkauf der GmbH im Wesentlichen zweierlei Möglichkeiten. Welche das sind und was dabei die Unterschiede sind erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Die GmbH kann auf zweierlei Wege verkauft werden: Wie oben bereits angedeutet, kann der Verkäufer oder die Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft veräußern (Anteilskauf auch englisch Share Deal). Alternativ zum Share Deal können die zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter (englisch Assets) einzeln verkauft werden (englisch Asset Deal).
Ein Share Deal ist dadurch gekennzeichnet, dass durch den Erwerb von Geschäftsanteilen (Shares) der Käufer der Gesellschafter der GmbH wird. Da auf diese Weise ausschließlich die Anteile an der Gesellschaft erworben werden, bleiben alle Aktiva wie etwa die Bankbestände, Forderungen, Lagerbestände etc. bestehen. Gleichzeitig übernimmt der Erwerber aber auch die Haftung für die bestehenden Verbindlichkeiten, die das Unternehmen etwa gegenüber kreditegebenden Banken, Lieferanten oder anderen Drittparteien hat. Zudem bleiben auch alle Verträge mit den Mitarbeitern oder auch zwischen dritten Parteien und der GmbH gültig, mit Ausnahme solcher Verträge, die eine gesonderter Regelung beim Gesellschafterwechsel vorsehen (sogenannte Change-of Control Klausel).
Die Übernahme aller Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken nach Übergang der Gesellschaft, sind spezielle Haftungsregelungen im Kaufvertrag (englisch Share Purchase AgreementShare on linkedin Share on xing Share on facebook Share on twitter Share on whatsapp Der Anteilskaufvertrag (Englisch, Share Purchase Agreement oder kurz SPA) ist ein Vertrag, der die Bedingungen… Weiterlesen, kurz SPA) nötig, die gewährleisten, dass der Verkäufer auch für die Beschaffenheit der vom Käufer erworbenen Vermögensgegenstände haftet. Um die entsprechenden Risiken zu identifizieren geht dem Verkauf einer GmbH in den meisten Fällen eine sorgfältige Risikoprüfung (sogenannte Due Diligence) voraus. Meist wird die Risikoprüfung in rechtlicher, steuerlicher und finanzieller Hinsicht durchgeführt. Diese Prüfungen übernehmen in der Regel spezialisierte Berater wie Anwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Anwälte untersuchen spezifische rechtliche Aspekte und würden sicherstellen wollen, ob die GmbH ordnungsgemäß gegründet wurde und die Gesellschafterliste korrekt und der Verkäufer auch zivilrechtlicher Gesellschafter der GmbH ist. Zudem werden die aus den bestehenden Verträgen resultierenden Verpflichtungen überprüft, wie z.B. durch die Arbeitnehmerverträge, Mietverträge oder Gewährleistungen aus Lieferantenverträgen. Eine zentrale vertragliche Regelung im Kaufvertrag, sollte die steuerliche Haftung für den Käufer begrenzen. Diese wird in der Regel so formuliert, dass der Verkäufer für alle Steuern der Gesellschaft vor dem Übergabestichtag haftet. Die steuerliche Haftung für den Käufer beginnt somit mit dem Übergang der Anteil auf ihn.
Die Übertragung der GmbH-Anteile ist an Formvorschriften geknüpft und Bedarf der notariellen Beurkundung. Nach Erwerb der GmbH-Anteile hat der neue Gesellschafter das Recht in die Gesellschafterliste aufgenommen zu werden. Denn nur wer in dieser beim Handelsregister hinterlegten Liste in Höhe des entsprechenden Beteiligungsumfangs eingetragen ist, gilt als Inhaber der ausgewiesenen GmbH-Anteile. Daher muss die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister aufgenommen werden. Die Gesellschafterliste muss grundsätzlich vom Geschäftsführer beim Handelsregister eingereicht werden. In der Praxis ist in der Regel ein Notar bei der Übertragung der GmbH-Anteil involviert, damit trifft ihn qua Amt die Einreichungspflicht beim Handelsregisteramt.
Das Gegenstück zum Share Deal ist der Asset Deal. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer nur die Wirtschaftsgüter (assets) erwirbt, die er erwerben will, wie bspw. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente, Kundenverträge etc. Hierbei werden die Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten einzeln auf den Käufer übertragen (fachbegrifflich „Singularsukzession“ genannt). Die Übertragung der Wirtschaftsgüter erfolgt an einem vertraglich vereinbarten Stichtag und auf Basis von Einigung und Übergabe. Grundsätzlich bedarf es hierbei keiner Beurkundung durch den Notar. Sie wird allerdings dann erforderlich, wenn zu den Vermögensgegenständen auch Grundstücke gehören
Zudem muss bei einem Asset Deal beachtet werden, dass bei der Übertragung von Vertragsverhältnissen wie bspw. Kundenverträge, Darlehensverträge oder auch Lieferantenverträge die explizite Zustimmung des Vertragspartners vorher eingeholt werden muss. Denn ohne die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners gehen die Vertragsverhältnisse nicht auf den neuen Käufer über.
Die Vorteile bei dieser Transaktionsform sind für den Käufer offensichtlich, denn er weiß genau was er erwirbt und kann die Wirtschaftsgüter ausschließen, die er nicht übernehmen möchte. Überdies erwirbt er nicht die Gesellschaftliche Hülle, sondern ausschließlich den „Inhalt“ bzw. die Vermögensgegenstände (assets). Gleichzeitig werden (verborgene) Verbindlichkeiten durch die exakte Auflistung der Kaufgegenstände ausgeschlossen. Genau dies stellt gleichzeitig auch die Nachteile für den Verkäufer dar. Denn die Altverbindlichkeiten verbleiben in der GmbH und damit auch beim Verkäufer. In diesem Fall obliegt es auch dem Verkäufer für den übriggebliebenen Gesellschaftsmantel Sorge zu tragen und ggf. die Liquidation der GmbH umzusetzen. Zudem wirkt sich der Verkauf in Form eines Asset Deals für den Verkäufer steuerlich gesehen im Vergleich zum Share Deal schlechter aus (sehen Sie hierzu die Ausführungen im nächsten Abschnitt). Der Käufer kann dagegen die erworbenen Vermögensgegenstände abschreiben und hat somit einen steuerlichen Vorteil.
Als Nachteil sowohl für Verkäufer als auch Käufer stellt der höhere Zeitaufwand dar, da jeder Verkaufsgegenstand einzeln im Kaufvertrag benannt und beschrieben werden muss. Dies erhöht die Komplexität und damit auch die Anfälligkeit für formelle Fehler.
Je nachdem, ob man sich beim Verkauf der GmbH für einen Share Deal oder Asset Deal entscheidet führt dies zu unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen für den Unternehmensverkäufer als auch für den Erwerber.
Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich gesehen vorteilhafter als der Asset Deal, da die Besteuerung des Verkaufserlöses aus dem Unternehmensverkauf bei einem Share Deal etwa zwischen 20- 25% liegt. Bei einem Asset Deal hätte der Verkäufer dagegen eine fast doppelt so hohe Steuerlast zu tragen (sehen Sie die Beispielrechnung unten). Die Vorteile für die eine Partei bedeuten in diesem Fall Nachteile für die andere Partei. Denn für den Firmenkäufer entstehen dabei zwei wesentliche Beeinträchtigungen. Zum einen kann er auf für die Vermögensgegenstände der gekauften GmbH keine Abschreibungen vornehmen und zum anderen bleiben etwaige Finanzierungskosten unberücksichtigt.
Im Folgenden möchten wir Ihnen anhand eines Beispiels die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen für die beiden Transaktionsformen aus Verkäufersicht darlegen.
Bei einem Verkauf der GmbH im Zuge eines Share Deals werden wie bereits oben beschrieben die Geschäftsanteile an den Erwerber übertragen. Da sich bei kleinen und mittleren Unternehmen die Geschäftsanteile an der GmbH in den allermeisten Fällen im Privatbesitz des Verkäufers befinden, erzielt die Privatperson einen steuerpflichtigen Verkaufserlös. Bei einer GmbH-Beteiligung größer als 1% gelten die damit verbundenen Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Demnach wird der individuelle Einkommenssteuersatz des Verkäufers angewandt zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer, allerdings „nur“ auf 60% des Veräußerungsgewinns. Die restlichen 40% sind damit steuerfrei. Etwaige Transaktionskosten für den oder die Berater mindern die zu versteuernde Basis, jedoch können auch hier nur 60% der Kosten angesetzt werden
Beim Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter der GmbH im Rahmen des Asset Deals, hat die GmbH auf den Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös – Buchwert der verkauften Wirtschaftsgüter) die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer zu entrichten. Die Körperschaftssteuer beträgt bundesweit 15%, die Gewerbesteuer wird jedoch durch den Hebesatz definiert, den jede Gemeinde individuell bestimmt. Legt man einen realistischen Gewerbesteuersatz in Höhe von 15% zugrunde, würde der Gewinn mit insgesamt 30% besteuert. Nach Ausschüttung des Gewinns der GmbH an den veräußernden Gesellschafter, wird dieser als natürliche Person mit der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%, dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und ggf. mit der Kirchensteuer in Höhe von 8-9% belastet. In unserem Beispiel unten rechnen wir vereinfacht ohne Kirchensteuer.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen durch ein vereinfachtes Beispiel auf, wie sich der Verkauf im Rahmen eines Share Deals gegenüber eines Asset Deals steuerlich auswirkt.
So würde sich ein Verkaufspreis von € 10.000.000 und ein Stammkapital von € 1.000.000 im Rahmen eines Share Deals, sprich bei einem Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile wie folgt auswirken:
Position | Betrag | Kommentar | |
= | Verkaufspreis | € 10.000.000 | Verkaufspreis laut KaufvertragShare on linkedin Share on xing Share on facebook Share on twitter Share on whatsapp Der Anteilskaufvertrag (Englisch, Share Purchase Agreement oder kurz SPA) ist ein Vertrag, der die Bedingungen… Weiterlesen |
– | Stammkapital | € 1.000.000 | Gründungs- bzw. Anschaffungskosten, mind. € 25.000 |
– | Beratungskosten | € 400.000 | M&A-Berater, Anwaltliche Beratung, Steuerliche Beratung |
= | Verkaufsgewinn | € 8.600.000 | Verkaufsgewinn vor Steuern |
– | 40% steuerbefreit | € 3.440.000 | Bei einer Beteiligung > 1% |
= | Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | € 5.160.000 | 60% des Verkaufsgewinns als steuerliche Bemessungsgrundlage |
– | 42% individueller Steuersatz inkl. SoLi | € 2.167.200 | Annahme für diese Beispielrechnung ohne Kirchensteuer |
= | Verbleibender Cash-Betrag beim Verkäufer | € 7.832.800 | Verkaufspreis – Steuerzahlung |
Im Vergleich zum obigen Beispiel wüde sich bei einem Verkaufspreis von € 10.000.000 und einem Buchwert der Wirtschaftsgüter von € 1.000.000 die steuerliche Belastung wie folgt auswirken:
Position | Betrag | Kommentar | |
= | Verkaufspreis | € 10.000.000 | Summe der aller verkauften Wirtschaftsgüter |
– | Buchwert der Wirtschaftsgüter bzw. assets | € 1.000.000 | Summe Buchwerte aller verkauften Wirtschaftsgüter |
– | Verkaufsgewinn | € 9.000.000 | Differenz aus Verkaufserlös und Buchwerte der verkauften Wirtschaftsgüter |
– | 15% Körperschaftssteuer | € 1.350.000 | Körperschaftsteuer auf GmbH-Gewinne |
– | 15% Gewerbesteuer | € 1.350.000 | Gewerbesteuer auf GmbH-Gewinne |
= | Ausschüttbarer Gewinn | € 6.300.000 | Zufluss an verkaufenden Gesellschafter |
– | 25% Kapitalertragssteuer | € 2.167.200 | Erhebung beim verkaufenden Gesellschafter |
– | 5,5% Solidaritätszuschlag | € 346.500 | Erhebung beim verkaufenden Gesellschafter |
= | Verbleibender Cash-Betrag beim Verkäufer | € 4.378.500 | Verkaufspreis – Steuerzahlung |
Aus der Verkäufersicht ist beim Verkauf einer GmbH der Share Deal dem Asset Deal in der Regel vorzuziehen. Außer das Unternehmen befindet sich in einer Sondersituation (bspw. Insolvenz) und die Transaktion kann durch eine verkäuferunfreundliche Situation nur auf dem Wege eines Asset Deals realisiert werden. Aus Verkäufersicht stehen den Vorteilen beim Share Deal gegenüber dem Asset Deal kaum Nachteile gegenüber:
Vorteile für den Verkäufer beim Share Deal gegenüber dem Asset Deal:
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